Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2003 auf Stellensuche war (MI-act. 5, 11). Ob er zuvor bzw. nach seiner Einreise in die Schweiz am 24. Januar 1995 einer Arbeit nachgegangen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Ab Mai 2004 war der Beschwerdeführer als Eisenleger angestellt (MI-act. 27 f.). Im Gesuch um Verlängerung seiner Bewilligung vom 29. Oktober 2004 gab der Beschwerdeführer an, aktuell keiner Tätigkeit nachzugehen, da er krank sei (MI-act. 32 f.). Anfang 2007 war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung erwerbstätig (MI-act.