Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne Deutsch sprechen, wie wenn es seine Muttersprache wäre (act. 12). Zugunsten des Beschwerdeführers und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Deutsch sprechen kann. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer entspricht dies einer normalen sprachlichen Integration.