Diese selbst unter alleiniger Berücksichtigung der in Freiheit verbrachten Zeit stellt eine sehr lange Aufenthaltsdauer dar, welche grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen lässt. Angesichts seiner rechtmässigen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf den Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw.