Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar Anzeichen einer Verhaltensänderung zu erkennen sind. Diese vermögen indessen nicht mit einer hinreichend grossen Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft erneut delinquieren wird. Das öffentliche Interesse ist unter dem Gesichtspunkt der massgeblich reduzierten Rückfallgefahr somit nicht in entscheidrelevanter Weise tiefer zu veranschlagen. - 17 -