6.3.2), welche eine signifikante Reduktion der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr untermauern würde. Schliesslich hat auch eine günstige Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf die Interessenabwägung, zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (siehe vorne Erw. II/3.2.4.2).