Die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Es genügt regelmässig, dass das Verhalten der betroffenen Person während des Strafvollzugs nicht gegen die Entlassung spricht (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; 124 IV 193 Erw. 3, 4d und 5b; 119 IV 5, Erw. 2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, kann daher nicht geschlossen werden, es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.328/1996 vom 4. November 1996, Erw. 4b; 2A.364/2001 vom 18. Oktober 2001, Erw.