Auch herrscht bei der Vollzugsform des Arbeitsexternats eine verhältnismässig engmaschige Betreuung (vgl. hierzu Verfügung vom 5. Oktober 2022 betreffend Bewilligung Arbeitsexternat, act. 35 ff.), was keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zulässt (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Ebenso wenig lassen sich aufgrund der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug aussagekräftige Rückschlüsse zur Rückfallgefahr bzw. einem Wohlverhalten in Freiheit ziehen. Die bedingte Entlassung gemäss Art.