weitgehend auch noch im Berufungsverfahren bestritten hat (MI-act. 421). Dies zeugt nicht von einer gänzlich vollzogenen, auf Einsicht beruhenden Verhaltensänderung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. An dieser Ausgangslage vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug positiv und vorbildlich verhalten habe, nichts zu ändern. Eine gute Führung im Strafvollzug wird generell erwartet. Auch herrscht bei der Vollzugsform des Arbeitsexternats eine verhältnismässig engmaschige Betreuung (vgl. hierzu Verfügung vom 5. Oktober 2022 betreffend Bewilligung Arbeitsexternat, act.