Der Druck des zweitinstanzlichen Strafverfahrens, welches mehrere Jahre dauerte, dürfte weniger hoch als während des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sein. Es fällt somit zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich in diesen über drei Jahren wohlverhalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017, Erw. 5.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat dieses Wohlverhalten indessen nicht dieselbe Aussagekraft, wie wenn kein strafrechtliches Rechtsmittelverfahren hängig gewesen wäre.