Während dieser Phase ist ein Wohlverhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weniger aussagekräftig als während eines allfälligen über mehrere Jahre dauernden Rechtsmittelverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2018 vom 6. Februar 2019, Erw. 3.1.5). Bis zum Strafantritt am 2. Mai 2022 bzw. Einleitung des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens am 16. Februar 2022 befand sich der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre in Freiheit und hat sich dabei nichts zu Schulden kommen lassen. Der Druck des zweitinstanzlichen Strafverfahrens, welches mehrere Jahre dauerte, dürfte weniger hoch als während des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sein.