Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zuletzt in den Jahren 2008 bis 2013 ein strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag legte. Allerdings ist auch in Betracht zu ziehen, dass dieses Verhalten erst aufgrund seiner Inhaftierung ein plötzliches Ende fand und danach bis am 26. Oktober 2018 ein erstinstanzliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig war. Während dieser Phase ist ein Wohlverhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weniger aussagekräftig als während eines allfälligen über mehrere Jahre dauernden Rechtsmittelverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2018 vom 6. Februar 2019, Erw.