3.2.4. 3.2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 12. Oktober 2020 zugrundeliegenden Tathandlungen hätten in den Jahren 2011 bis 2013 stattgefunden und seither, während knapp 10 Jahren, habe sich der Beschwerdeführer ununterbrochen wohlverhalten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne auch einem Wohlverhalten während eines laufenden (erstinstanzlichen) Strafverfahrens Bedeutung zukommen. Das Wohlverhalten während eines strafrechtlichen Rechtsmittelverfahrens sei als relevant anzuerkennen.