3.2.3.3. Der Beschwerdeführer wurde vor der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 12. Oktober 2020 insgesamt sechs Mal verurteilt, wobei er sich wegen einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Angriffs, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz strafbar machte. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, Geldstrafen von zusammengezählt 360 Tagessätzen und Bussen im Gesamtumfang von Fr. 1'700.00 bestraft (siehe vorne lit. A). Der Beschwerdeführer hat somit bereits vor der verfahrensauslösenden Verurteilung mehrere Gewaltdelikte begangen, was allerdings bereits vor - 13 -