Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verschiedenartige Delikte begangen hat, welche der Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet. Gewaltdelikte stellen grundsätzlich schwerwiegende Taten dar. Sodann handelt es sich beim gewerbsmässigen Wucher gemäss Art. 157 Abs. 2 StGB, bei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, beim Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB und beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB um in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB gesetzlich verankerte Anlasstaten, deren Begehung grundsätzlich dazu führt, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status