Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Hierzu geht aus dem Strafurteil hervor, dass der Beschwerdefüh- - 12 - rer anlässlich zweier kreisärztlicher Untersuchungen arglistig Schmerzen vortäuschte, um SUVA-Taggelder beziehen zu können. Der Beschwerdeführer erhielt schliesslich zu Unrecht über einen längeren Zeitraum SUVA- Taggelder von insgesamt rund Fr. 82'000.00. Bereits anhand der auf diese Weise erzielten Einkünfte war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt wesentlich, wenn nicht gar ausschliesslich mit den deliktischen Einkünften bestritten hatte (MI-act. 413 f., 420).