Weiter ist dem Strafurteil zum Raub zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner kräftigen Statur dem Opfer des Raubs klar überlegen war, zumal das Opfer zu jener Zeit nach einem Unfall nicht ohne Gehhilfen gehen konnte. Der Beschwerdeführer war dem Opfer als Schuldeneintreiber bekannt und es hatte gewusst, dass der Beschwerdeführer dazu auch seine Grösse und seinen muskulösen Körper zur Angsteinflössung einsetzte. Dem Beschwerdeführer war klar, dass sein Auftreten zusammen mit der Drohung, dass etwas passieren würde, unweigerlich als Drohung gegen Leib und Leben aufgefasst werden musste. Dieser Eindruck war vom Beschwerdeführer auch beabsichtigt (MI-act. 409 f.).