Seine körperliche Überlegenheit setzte er auch ein, um Mitmenschen einzuschüchtern und gefügig zu machen. Im Wissen um seine Kraft musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass es für den Geschädigten schwerwiegende Folgen hätte haben können, wenn er diesem mit der Faust (mehrfach) wuchtig gegen den Kopf schlug. Die erlittenen Verletzungen und das Verhalten des Beschwerdeführers, der den Geschädigten ohnmächtig am Boden zurückliess, zeugen denn auch davon, dass er wissentlich und willentlich mit grosser Wucht gegen den Kopf der verletzten Person geschlagen haben muss.