bezahlenden Zinsen von 10-15 % verschaffte (MI-act. 372, 378, 385, 387, 389, 391, 395, 397). Dabei ging der Beschwerdeführer mit einer grossen kriminellen Energie vor. Er war offensichtlich nicht in der Lage, Darlehen in dieser Grössenordnung allein zu vergeben, und hatte sich daher offenbar jeweils an einen oder mehrere Geldgeber im Kosovo gewandt. Es bestand eine klare Organisation und Koordination. Der Beschwerdeführer investierte viel Zeit und Aufwand in das Inkasso der ausstehenden Darlehenszinsen und scheute sich auch nicht davor, diese mit Gewalt und Drohungen einzutreiben (MI-act. 418).