sondern die kohärente Quantifizierung des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts bei allen durch die Migrationsbehörden zu beurteilenden Personen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.355 vom 4. September 2019, Erw. II/3.2.2). 3.2.3. 3.2.3.1. In einem zweiten Schritt sind sodann sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können (siehe vorne Erw. II/3.2.1).