Für die Bemessung des migrationsrechtlichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person ist primär die ausgefällte Strafe massgebend. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Strafrichter bzw. die Strafrichterin das strafrechtliche Verschulden als schwer, mittelschwer oder gar leicht eingestuft hat.