StGB eine strafrechtliche Landesverweisung auszusprechen sei. Das Strafurteil entfaltet in dieser Frage für die Migrationsbehörden somit keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 AIG. 2.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als begründet.