Diese Zeit sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beurteilung seines Wohlverhaltens voll anzurechnen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er rund drei Jahre und drei Monate bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils warten müssen. Angesichts dieser langen Dauer könne nicht mehr von einer im Alltag des Beschwerdeführers bestehenden Drohwirkung des laufenden Verfahrens ausgegangen werden. In der Folge seien zwei Drittel dieser Zeit bei der Berechnung der Dauer des Wohlverhaltens miteinzubeziehen. Auch während seiner Inhaftierung und im Arbeitsexternat habe er sich klaglos verhalten. Insgesamt habe er sich damit über einen genügend langen Zeitraum bewährt.