II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und die hierfür massgeblichen Delikte habe er vor Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zur Landesverweisung am 1. Oktober 2016 begangen. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Bereits das Strafmass deute auf einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung hin.