Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 49, 53). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 56 ff.). -5- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: