3. Eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und von dessen Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und der Beschwerdeführer sei ausländerrechtlich zu verwarnen. 4. Subeventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und es sei eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung vorzunehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.