C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 14 ff.): 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 1. März 2023 sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und von seiner Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen.