B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. September 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 501 ff.). Am 1. März 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -4- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.