Aufgrund seiner Straffälligkeit, insbesondere der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Obergericht des Kantons Aargau, und der offenen Verlustscheine gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 448 ff.). Hierzu liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Mai 2022 Stellung nehmen (MI-act. 471 ff.). Am 11. August 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg (MI-act. 483 ff.).