zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, mit einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MIact. 370 ff.). Sämtliche Delikte beging der Beschwerdeführer vor dem 1. Oktober 2016. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q. - R._____ vom 28. Januar 2022 betreffend den Beschwerdeführer waren zu diesem Zeitpunkt zwei nicht getilgte Verlustscheine über insgesamt Fr. 89'803.15 registriert. Betreibungen waren keine verzeichnet (MIact. 446 f.).