Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 wegen gewerbsmässigen Wuchers, schwerer Körperverletzung, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung, Veruntreuung, Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und wegen Erschleichens eines Ausweises gemäss Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, mit einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MIact.