Der Beschwerdeführer erwirkte in der Folge folgende weitere Straferkenntnisse: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. März 2011 wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots (Parkverbot); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 95 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Dezember 2012 wegen Missachtung des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel und mangelnder Aufmerksamkeit; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 105 f.). -3-