III. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten werden keine ersetzt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 438.00, gesamthaft Fr. 3'438.00, sind von den Beschwerdeführern zu je 1/3 mit Fr. 1'146.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.