Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass eine Parteibefragung neue, im Schriftenwechsel nicht bereits vorgebrachte Erkenntnisse gebracht hätte. Auf die Durchführung eines Augenscheins und einer Parteibefragung konnte im vorinstanzlichen – wie auch im vorliegenden – Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Ebenso kann im Übrigen auf anderweitige zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden. - 22 - 11. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.