10.2. Soweit die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Durchführung eines (erneuten) Augenscheins beantragten, war ein solcher nicht erforderlich, um den Fall schlüssig beurteilen zu können. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergab sich aus den Akten mit genügender Klarheit; unter anderem lagen von den aktuellen und den früheren Verhältnissen zahlreiche Fotos vor. Ein Augenschein hätte zu keinen neuen Erkenntnissen geführt und hätte am vorliegenden Beurteilungsergebnis nichts zu ändern vermocht. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass eine Parteibefragung neue, im Schriftenwechsel nicht bereits vorgebrachte Erkenntnisse gebracht hätte.