wie beispielsweise das Herausbrechen von Wänden und ihr Neuaufbau (SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar BauG, N. 19 zu § 68 BauG). Entscheidend ist, dass es um Massnahmen geht, die das Gebäude vor dem vorzeitigen Verfall oder – gemessen am heutigen Wohnstandard – vor dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Lebensdauer seiner Substanz schützen, nicht dagegen um Vorkehrungen, durch die anstelle des bestehenden Baues praktisch ein Neubau erstellt wird (AGVE 1992, S. 350, Erw. 3 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.170 vom 13. Dezember 2021, Erw. 5.2, WBE.2017.360 vom 1. März 2018, Erw. 4.3).