Nicht als Unterhalt gelten Arbeiten, die das äussere Erscheinungsbild der Baute verändern wie die Neugestaltung von Fassaden oder Veränderungen von Türen und Fenstern, das Ersetzen einer Bruchsteinmauer durch eine Mauer aus Sichtbeton, der Abbruch von Innenwänden mit Neuaufbau an anderer Stelle oder das Erweitern eines Kellers (SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar BauG, N. 16 f. zu § 68 BauG). "Zeitgemässe Erneuerung" ist die Aktualisierung einer Baute, so dass sie ihrem bisherigen Zweck entsprechend dem herrschenden Wohnstandard weiterhin erfüllen kann, wobei keine wesentliche Veränderung der baulichen Substanz erfolgen darf