Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Gesetzesänderung betreffend die Verwirkung des Anspruchs der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für Bauten ausserhalb der Bauzone dieselben Grundsätze gelten wie für jene innerhalb der Bauzonen. Die Gesetzesänderung bedeutet aber nicht, dass diese Bauten nach dreissig Jahren rechtmässig werden. Sie dürfen lediglich in ihrem derzeitigen Zustand weiterbestehen, in ihrer bisherigen Art genutzt und bewilligungsfrei unterhalten werden (VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar BauG, N. 3 zu § 68 BauG).