Eine solche negative Vorwirkung neuen Rechts wird unter bestimmten Voraussetzungen zwar als zulässig erachtet (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 302 ff.), die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt hierfür aber unter anderem voraus, dass die negative Vorwirkung vom Gesetzgeber vorgesehen wurde (vgl. BGE 100 Ia 147, Erw. 3a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Sistierungsgesuch ist bereits deshalb abzuweisen. 9.5. 9.5.1. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich überdies nicht, weil das neue Recht aus den nachfolgenden Gründen auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss hätte.