AGVE 1999 S. 144, Erw. 2a). Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspiel- - 19 - raum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen. Mitzuberücksichtigen sind die betroffenen Interessen (DAUM, a.a.O., N. 25 zu Art. 38 VRPG).