Vage Aussichten auf eine Rechtsänderung genügen nicht. Ebenso wenig darf sistiert werden, wenn eine Rechtsänderung zwar beabsichtigt, ihr Inhalt aber noch unbestimmt oder der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht absehbar ist (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtpflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 38 VRPG; MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 42 zu Vorbemerkungen zu §§ 4 - 31 VRG). Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. BGE 135 III 127, Erw. 3.4; AGVE 1999 S. 144, Erw.