ren nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 II 278, Erw. 3c; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 299). 9.3. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer eine Sistierung des Verfahrens. Wird von einer verfahrensbeteiligten Partei ein Sistierungsgesuch gestellt, hat die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist, darüber zu befinden. In der Regel in Form einer Zwischenverfügung oder eines Zwischenentscheids, gegebenenfalls auch – wie vorliegend – gleichzeitig mit dem Endentscheid (vgl. AGVE 1999 S. 144, Erw. 2b).