Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid das Sistierungsbegehren mit der Begründung abgelehnt, mit dem Inkrafttreten des von den Beschwerdeführern erwünschten Gesetzesentwurfs könne nicht in naher Zukunft gerechnet werden, falls er überhaupt mehrheitsfähig sei. Eine Sistierung führe deshalb zu einer übermässig langen Verfahrensdauer (angefochtener Entscheid, S. 13). Mit Stellungnahme vom 16. November 2023 wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich daran nichts ändere, auch wenn mittlerweile ein Gesetzesentwurf vorliege. Die neue Fassung sei weder publiziert worden noch mangels Ablauf der Referendumsfrist in Kraft getreten. Damit könne sie noch keine Rechtswirkung erzielen.