Damit komme klar zum Ausdruck, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht dem Volkswillen entspreche (Beschwerde, Rz. 14.1 ff.). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der Entwurf der Gesetzesänderung nun vorläge. Demnach könne der Abriss des rund 60-jährigen Ferienhäuschens nicht mehr verlangt werden, sondern lediglich noch die Wiederherstellung des Zustands von vor 30 Jahren. Das vorliegende Verfahren sei unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung weiterzuführen, eventualiter zu sistieren (vgl. Eingabe vom 13. Oktober 2023).