9. 9.1. Die Beschwerdeführer beantragten die Sistierung des Verfahrens, falls das Wochenendhaus Nr. ddd (wie vorliegend) als rechtswidrig qualifiziert würde und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei. Zur Begründung wiesen sie auf die von den Räten angenommene Motion hin, welche entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 II 309) eine gesetzliche Verankerung der Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs ausserhalb der Bauzone nach 30 Jahren vorsehe. Damit komme klar zum Ausdruck, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht dem Volkswillen entspreche (Beschwerde, Rz.