8.3. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Vergleichsfälle befinden sich nur teilweise im Kanton Aargau. Auch die Sachverhaltselemente stimmen nur zum Teil überein. Mit der angebotenen Übersicht ist jedenfalls noch keine kantonale, rechtswidrige Praxis nachgewiesen. Gestützt auf den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 14. August 1967 (S. 2 f.; Vorakten, act. 84, Duplikbeilage 2) ist vielmehr davon auszugehen, dass keineswegs beabsichtigt war, in ständiger Praxis von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Im Gegenteil: Dieser Entscheid erging während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 (aBauG).