5, S. 11). Bei einer weiteren Vergleichsbaute handle es sich um ein Jagdhaus, bei welchem eine Standortgebundenheit bejaht worden sei und die anderen Bauplätze hätten im Erstellungszeitpunkt noch nicht im Wald oder in Waldesnähe gelegen. Zusammengefasst sei jedenfalls keine eigenständige - 16 - rechtswidrige Praxis des Regierungsrats oder der kantonalen Verwaltung zu erkennen (angefochtener Entscheid, Erw. 5, S. 12).