8. 8.1. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Gleichbehandlung im Unrecht. Sie haben im vorinstanzlichen Verfahren eine Zusammenstellung von Bauten eingereicht, deren Art und Nutzungsintensität sie mit ihrer eigenen als vergleichbar erachten. Die Grösse der einzelnen Bauten spiele keine Rolle. Die Dokumentation zeige, dass kommunal, kantonal und sogar schweizweit Bauten in der Art ihres Wochenendhauses Nr. ddd toleriert und bewilligt würden. Es sei von einer rechtswidrigen Praxis im Bewilligungszeitpunkt auszugehen, was den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verschaffe (Beschwerde, S. 16 f.).