Insgesamt ist das erhebliche öffentliche Interesse an der Erhaltung einer unverbauten Landschaft und einer strikten Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der Baute (vgl. BGE 147 II 309, Erw. 5.5 und 5.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_556/2009 vom 23. April 2020, Erw. 9, 1A.75/2005 vom 9. November 2005, Erw. 6.4, 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004, Erw. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.201 vom 12. März 2020, Erw. 6.3 und 6.4). Die vorinstanzlich angeordnete und bestätigte Beseitigung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig.