Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hatte den Beschwerdeführern unmissverständlich mitgeteilt, dass einem allfälligen Baugesuch keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Hätten die Beschwerdeführer nicht trotzdem – ohne Bewilligung und damit rechtswidrig – mit den Umbauarbeiten begonnen, wären die mit der Beseitigungsverfügung nutzlos gewordenen Kosten vermeidbar gewesen.