Diesen berechtigten raumplanerischen und naturschützerischen Anliegen sind im beschränkten Mass die finanziellen Interessen der Beschwerdeführer entgegenzustellen. Die von den Beschwerdeführern nach der abschlägigen Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 1. Juni 2017 betreffend Anfragegesuch Ersatzbau Waldhaus (vgl. Vorakten BVUAFB.16.2263-1) getätigten Investitionen in den Umbau sind allerdings von Vornherein nicht zu berücksichtigen. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hatte den Beschwerdeführern unmissverständlich mitgeteilt, dass einem allfälligen Baugesuch keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne.